Lohnabrechnung Schweiz 2026: Die 5 häufigsten Fehler bei Sozialversicherungen

9 Min. Lesezeit Roger Gloor

In 30 Sekunden

  • 5 häufigste Fehler: AHV falsch berechnet, BVG-Koordinationsabzug vergessen, UVG-Klassen verwechselt, Familienzulagen nicht beantragt, Quellensteuer-Tarif falsch.
  • Risiko: Nachzahlungen rückwirkend bis zu 5 Jahre plus 5 % Verzugszins pro Jahr.
  • Lösung: Swissdec-zertifizierte Lohnsoftware reduziert Fehlerquellen massiv.

Die Lohnabrechnung gehört zu den sensibelsten Prozessen in jedem Unternehmen. Fehler kosten nicht nur Geld – sie führen zu Nachzahlungen, Bussen und unzufriedenen Mitarbeitenden. Wer eine Komplettlehre zu allen Aspekten der Personalbetreuung sucht, findet diese in unserer Checkliste zum Mitarbeiter-Onboarding. Gerade bei Schweizer KMU sehen wir als Treuhandpartner immer wieder dieselben Stolpersteine. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die fünf häufigsten Fehler bei Sozialversicherungen und Lohnabrechnungen – und wie Sie sie vermeiden.

Fehler 1: AHV/IV/EO-Beiträge falsch berechnet

Der AHV/IV/EO-Beitrag ist mit 10.6 % des massgebenden Lohns (je 5.3 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer) einer der grössten Posten auf der Lohnabrechnung. Hinzu kommen die ALV-Beiträge von je 1.1 % (Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bis zur Obergrenze von CHF 148’200 Jahreslohn). Trotzdem schleichen sich hier regelmässig Fehler ein.

Typische Stolpersteine

  • Freibeträge nicht korrekt angewandt: Für Rentnerinnen und Rentner, die weiterarbeiten, gilt 2026 ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat. Wird dieser vergessen, zahlen beide Seiten zu viel.
  • Naturalleistungen nicht berücksichtigt: Geschäftswagen, Gratismahlzeiten oder Dienstwohnungen erhöhen den AHV-pflichtigen Lohn. Ein Geschäftsfahrzeug mit Privatnutzung wird pauschal mit 0.9 % des Kaufpreises pro Monat (mindestens CHF 150/Monat) angerechnet – und damit steigen die Beiträge.
  • Beiträge auf Spesen: Pauschalspesen über dem von der Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement sind AHV-pflichtig. Viele KMU übersehen das.

Tipp von MRG Treuhand

Lassen Sie Ihr Spesenreglement von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigen. So vermeiden Sie böse Überraschungen bei der nächsten AHV-Revision – und sparen unter Umständen Tausende Franken an Nachzahlungen.

Fehler 2: BVG-Koordinationsabzug vergessen oder falsch angewendet

Die berufliche Vorsorge (BVG) ist für viele KMU-Inhaber ein Buch mit sieben Siegeln. Der Koordinationsabzug beträgt 2026 CHF 26’460 pro Jahr (bzw. CHF 2’205 pro Monat). Nur der Lohn über diesem Betrag ist im Obligatorium BVG-versichert. Einen vollständigen Überblick über BVG für Arbeitgeber 2026 finden Sie in unserem Detailartikel.

Wo es schiefgeht

  • Teilzeitangestellte: Bei einem 60-%-Pensum muss der Koordinationsabzug anteilmässig angepasst werden. Wird trotzdem der volle Abzug verwendet, ist der versicherte Lohn zu tief – und die Mitarbeiterin im Schadenfall unterversichert.
  • Mehrere Arbeitgeber: Hat ein Mitarbeitender zwei Teilzeitstellen, müssen die Koordinationsabzüge aufgeteilt werden. Ohne Absprache zahlen beide Arbeitgeber den vollen Abzug – ein klarer Nachteil für den Versicherten.
  • Eintrittsschwelle: 2026 liegt die BVG-Eintrittsschwelle bei CHF 22’680 Jahreslohn. Angestellte unter dieser Schwelle sind nicht BVG-obligatorisch versichert – werden aber manchmal fälschlicherweise trotzdem abgerechnet.

Rechenbeispiel

Eine Mitarbeiterin arbeitet 50 % und verdient CHF 42’000 brutto pro Jahr. Koordinationsabzug bei 50 %: CHF 13’230 (statt CHF 26’460). Versicherter Lohn: CHF 28’770. Wird der volle Koordinationsabzug angewandt, beträgt der versicherte Lohn nur CHF 15’540 – eine Differenz von über CHF 13’000 beim versicherten Lohn.

Fehler 3: UVG-Klassen falsch zugeordnet

Die Unfallversicherung (UVG) unterscheidet zwischen Berufsunfall (BU) und Nichtberufsunfall (NBU). Die Prämien variieren je nach Branche und Risikoklasse erheblich – von unter 1 % bis über 10 % des versicherten Lohns.

Häufige Fehler in der Praxis

  • Falsche Risikoklasse: Wer einen Büroangestellten in die gleiche Klasse wie einen Lagerarbeiter einteilt, zahlt zu hohe Prämien. Umgekehrt kann eine zu tiefe Einstufung bei einem Unfall zu Rückforderungen führen.
  • NBU-Pflicht bei Teilzeit übersehen: Mitarbeitende, die weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten, sind nicht über den Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle versichert. Der Arbeitgeber muss dies korrekt abrechnen und den NBU-Abzug weglassen.
  • Höchstversicherter Verdienst: Der maximal UVG-versicherte Jahreslohn liegt bei CHF 148’200. Lohnanteile darüber sind nicht über das UVG-Obligatorium gedeckt. Eine UVG-Zusatzversicherung ist für Kader und Geschäftsleitung daher dringend empfohlen.

Achtung

Bei einer AHV-Arbeitgeberkontrolle wird auch die UVG-Einstufung überprüft. Eine falsche Klassifizierung kann zu Prämiennachforderungen für bis zu 5 Jahre führen – inklusive Verzugszinsen.

Fehler 4: Familienzulagen nicht beantragt

Es klingt banal, aber wir erleben es regelmässig: Mitarbeitende haben Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen, diese werden aber nie beantragt. Die Familienzulagen sind kantonal geregelt und variieren je nach Kanton. Im Kanton Thurgau beträgt die Kinderzulage mindestens CHF 215 pro Kind und Monat, die Ausbildungszulage mindestens CHF 280 (eidgenössisches Minimum: CHF 200 bzw. CHF 250).

Warum das passiert

  • Beim Stellenantritt wird die Familiensituation nicht systematisch erfasst.
  • Ein Kind wird geboren oder beginnt eine Ausbildung – niemand meldet es der Familienausgleichskasse.
  • Bei Eltern, die beide arbeiten, ist unklar, wer den Erstanspruch hat (der Elternteil im Kanton des Kindeswohnsitzes hat Vorrang).
  • Selbständige vergessen, dass auch sie Anspruch haben und Beiträge an die FAK leisten müssen.

So machen Sie es richtig

  • Erfassen Sie die Familiensituation systematisch bei jedem Stellenantritt.
  • Richten Sie eine jährliche Erinnerung ein, um Änderungen abzufragen (z. B. Geburt, Ausbildungsbeginn, 16. Geburtstag eines Kindes).
  • Nutzen Sie die elektronische Anmeldung über Ihre Familienausgleichskasse – das spart Zeit und reduziert Fehler.

Fehler 5: Quellensteuer-Tarif falsch angewendet

Ausländische Mitarbeitende ohne Niederlassungsbewilligung C (also mit Ausweis B, L oder F) sind in der Regel quellensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss die Quellensteuer direkt vom Lohn abziehen und an das kantonale Steueramt abführen. Wichtig: Die Quellensteuer ist kantonal geregelt – die Tarife und Sätze unterscheiden sich je nach Wohnkanton des Mitarbeitenden teilweise erheblich.

Die häufigsten Tariffehler

  • Falscher Tarifcode: Ob Tarif A (alleinstehend), B (verheiratet, Alleinverdiener), C (Doppelverdiener) oder D (Nebenerwerb) gilt, hängt von der persönlichen Situation ab. Wird Tarif A statt B angewandt, zahlt der Mitarbeitende unter Umständen Hunderte Franken pro Monat zu viel.
  • Kirchensteuer vergessen: Je nach Kanton und Konfession kommt ein Zuschlag hinzu. Im Kanton Thurgau beträgt die Kirchensteuer rund 8–10 % der einfachen Staatssteuer. Fehlt die Angabe zur Konfession, wird automatisch der höhere Tarif (mit Kirchensteuer) angewandt.
  • Monatstarif statt Jahresausgleich: Schwankende Löhne (z. B. bei Stundenlohn oder Provisionen) führen bei reiner Monatsbetrachtung zu ungenauen Abzügen. Der Jahresausgleich korrigiert dies – wird aber oft vergessen.
  • Meldepflicht bei Änderungen: Heiratet ein Mitarbeitender oder erhält die Niederlassungsbewilligung C, ändert sich der Tarif. Wird die Änderung nicht innert 8 Tagen gemeldet, haftet der Arbeitgeber.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die AHV-Beiträge 2026 in der Schweiz?

Der AHV/IV/EO-Beitrag beträgt 2026 insgesamt 10.6 % des massgebenden Lohns (je 5.3 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Dazu kommen ALV-Beiträge von je 1.1 % bis zur Obergrenze von CHF 148’200.

Wann muss ich einen Mitarbeiter bei der BVG anmelden?

Innerhalb von 30 Tagen nach Stellenantritt, sofern der Jahreslohn die Eintrittsschwelle von CHF 22’680 (Stand 2026) übersteigt. Bei Teilzeitangestellten muss der Koordinationsabzug anteilmässig angepasst werden.

Was passiert, wenn ich Fehler in der Lohnabrechnung zu spät bemerke?

Die AHV-Ausgleichskasse kann Nachzahlungen rückwirkend bis zu 5 Jahre einfordern – inklusive 5 % Verzugszins pro Jahr. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung drohen zusätzlich Bussen bis CHF 50’000.

Tipp: Swissdec-zertifizierte Software nutzen

Eine Swissdec-zertifizierte Lohnsoftware übermittelt Lohndaten automatisch und korrekt an AHV-Ausgleichskassen, Versicherungen, Steuerämter und das Bundesamt für Statistik. Die elektronische Lohnmeldung (ELM) reduziert Fehlerquellen massiv und spart Ihnen jährlich Stunden an administrativem Aufwand. Wir empfehlen allen unseren Mandanten, auf eine zertifizierte Lösung umzusteigen.

Was passiert, wenn Sie Fehler nicht korrigieren?

Die Konsequenzen von Fehlern in der Lohnabrechnung sind real und können teuer werden:

  • AHV-Arbeitgeberkontrolle: Alle paar Jahre prüft die Ausgleichskasse Ihre Lohnabrechnungen. Fehler führen zu Nachzahlungen – rückwirkend bis zu 5 Jahre, inklusive 5 % Verzugszins pro Jahr.
  • Quellensteuer: Falsch abgerechnete Quellensteuer kann der Arbeitgeber nicht nachträglich vom Mitarbeitenden einfordern. Sie bleiben auf den Kosten sitzen.
  • BVG-Unterversicherung: Bei einem Invaliditätsfall oder Todesfall kann eine Unterversicherung zu Haftungsansprüchen gegen den Arbeitgeber führen.
  • Bussen: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung drohen Arbeitgebern Bussen bis CHF 50’000.

Fazit: Lohnbuchhaltung ist kein Nebenjob

Die Schweizer Sozialversicherungslandschaft ist komplex – und sie ändert sich jedes Jahr. Neue Beitragssätze, angepasste Grenzbeträge und geänderte Vorschriften machen die Lohnabrechnung zu einer anspruchsvollen Aufgabe, die Fachwissen und Sorgfalt erfordert.

Unser Rat: Investieren Sie in eine professionelle Lohnbuchhaltung – sei es durch eine Swissdec-zertifizierte Software, durch Weiterbildung Ihrer HR-Verantwortlichen oder durch die Zusammenarbeit mit einem Treuhandpartner, der die Schweizer Sozialversicherungen im Detail kennt.

Bei MRG Treuhand in Aadorf unterstützen wir KMU in der ganzen Ostschweiz bei der fehlerfreien Lohnabrechnung – von der Einrichtung bis zur jährlichen Lohndeklaration. Sprechen Sie uns an, bevor die nächste AHV-Kontrolle kommt.


Roger Gloor - Gruender MRG Treuhand

Autor

Roger Gloor

Gründer & Geschäftsführer, MRG Treuhand GmbH

IT-Experte mit Hintergrund in Handwerk, Gastronomie und Finance. Einer der ersten Absolventen des Schweizer Bildungsgangs zum AI Business Specialist (eidg. FA). Begleitet KMU in der Ostschweiz bei Buchhaltung, Steuern und Digitalisierung. Mitglied bei Swiss Accounting.

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