BVG für Arbeitgeber 2026: Kennzahlen, Pflichten und häufige Fehler

9 Min. Lesezeit Roger Gloor

In 30 Sekunden

  • BVG-Kennzahlen 2026: Eintrittsschwelle CHF 22’680, Koordinationsabzug CHF 26’460, Mindestumwandlungssatz 6,8 %, Mindestzins 1,25 %.
  • Häufigste Fehler: Teilzeitangestellte falsch abgerechnet, Koordinationsabzug nicht anteilig angepasst, Neuanmeldungen vergessen.
  • Reform gescheitert: Die BVG-Reform wurde im September 2024 vom Volk abgelehnt – das bestehende System gilt weiterhin.

Die berufliche Vorsorge (BVG) ist für Arbeitgeber eine der komplexesten Sozialversicherungen – und gleichzeitig eine der fehleranfälligsten. Wer Mitarbeitende beschäftigt, muss die aktuellen Kennzahlen kennen, die Pflichten einhalten und typische Stolpersteine vermeiden. BVG-Fehler zählen zu den häufigsten Fehlern bei Lohnabrechnungen und Sozialversicherungen. Wir bei MRG Treuhand erklären, worauf es 2026 ankommt.

Definition: BVG (Berufliche Vorsorge / 2. Säule)

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die obligatorische Pensionskasse für Arbeitnehmende in der Schweiz. Arbeitgeber müssen Mitarbeitende ab einem Jahreslohn von CHF 22’680 (Eintrittsschwelle 2026) bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge mindestens hälftig.

Die wichtigsten BVG-Kennzahlen 2026

Die BVG-Grenzbeträge werden regelmässig an die AHV-Renten angepasst. Hier die aktuellen Werte für 2026:

BVG-Kennzahlen 2026 auf einen Blick

Kennzahl Betrag / Wert
Eintrittsschwelle (Mindestjahreslohn) CHF 22’680
Koordinationsabzug CHF 26’460
Oberer Grenzbetrag (max. versicherter Lohn) CHF 90’720
Maximaler koordinierter Lohn CHF 64’260
Minimaler koordinierter Lohn CHF 3’780
Mindestumwandlungssatz 6,8 %
Mindestzinssatz für Altersguthaben 1,25 %

Gut zu wissen

Die BVG-Grenzbeträge sind an die maximale AHV-Altersrente gekoppelt. Die Eintrittsschwelle entspricht 3/4, der Koordinationsabzug 7/8 und der obere Grenzbetrag dem Dreifachen der maximalen AHV-Altersrente (CHF 30’240). Wenn die AHV-Renten angepasst werden, ändern sich auch diese Werte.

Wer ist BVG-pflichtig?

Im BVG-Obligatorium versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens CHF 22’680 (Eintrittsschwelle 2026) erzielen und bereits in der 1. Säule (AHV) versichert sind. Die Versicherungspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (zunächst nur für die Risiken Tod und Invalidität) bzw. am 1. Januar nach dem 24. Geburtstag (zusätzlich Alterssparen).

Nicht versichert im Obligatorium sind:

  • Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn unter CHF 22’680
  • Selbständige (können sich freiwillig anschliessen)
  • Arbeitnehmende mit befristetem Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten (Ausnahme: Verlängerung über 3 Monate hinaus)
  • Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind
  • Nebenerwerbstätige, die bereits im Haupterwerb obligatorisch versichert sind (sofern der Nebenerwerb unter der Eintrittsschwelle liegt)

Achtung bei Teilzeit und Mehrfachbeschäftigung

Arbeitet eine Person bei mehreren Arbeitgebern, muss jeder Arbeitgeber separat prüfen, ob der bei ihm erzielte Lohn die Eintrittsschwelle erreicht. Der Lohn wird nicht zusammengerechnet. Eine freiwillige Versicherung ist aber möglich, wenn der Gesamtlohn die Schwelle übersteigt.

Koordinationsabzug richtig anwenden

Der Koordinationsabzug ist der Betrag, der vom Jahreslohn abgezogen wird, um den in der 2. Säule versicherten Lohn (koordinierten Lohn) zu ermitteln. Er dient dazu, Überschneidungen mit der 1. Säule (AHV) zu vermeiden. Im Jahr 2026 beträgt der Koordinationsabzug CHF 26’460 (fix).

Rechenbeispiel: Koordinierter Lohn

Jahreslohn brutto: CHF 78’000

  • Koordinationsabzug: CHF 26’460
  • Koordinierter (versicherter) Lohn: CHF 51’540
  • Auf diesen CHF 51’540 werden die Altersgutschriften berechnet

Sonderfall Teilzeit: Anteiliger Koordinationsabzug

Im BVG-Obligatorium wird der Koordinationsabzug nicht automatisch an das Pensum angepasst – er gilt in voller Höhe (CHF 26’460). Das führt bei Teilzeitangestellten dazu, dass nur ein kleiner Teil des Lohns versichert ist.

Rechenbeispiel: Teilzeit 50 %, Jahreslohn CHF 42’000

Obligatorium (voller Abzug)

  • Koordinationsabzug: CHF 26’460
  • Versicherter Lohn: CHF 15’540
  • Nur 37 % des Lohns versichert

Mit anteiligem Abzug (gem. Reglement)

  • Koordinationsabzug 50 %: CHF 13’230
  • Versicherter Lohn: CHF 28’770
  • 68,5 % des Lohns versichert

Wichtig: Viele Pensionskassen bieten in ihrem Reglement einen anteiligen Koordinationsabzug an – dies ist überobligatorisch und für Teilzeitangestellte ein grosser Vorteil. Prüfen Sie, was Ihr Vorsorgereglement vorsieht.

Tipp von MRG Treuhand

Beschäftigen Sie viele Teilzeitkräfte, lohnt sich ein Pensionskassenvergleich. Einige Vorsorgeeinrichtungen bieten anteilige Koordinationsabzüge oder gar keinen Koordinationsabzug an – das verbessert die Vorsorge Ihrer Mitarbeitenden spürbar und macht Sie als Arbeitgeber attraktiver, ohne dass die Kosten unverhältnismässig steigen.

Altersgutschriften: Was in die Pensionskasse fliesst

Die Altersgutschriften sind die jährlichen Beiträge, die dem Altersguthaben eines Versicherten gutgeschrieben werden. Im BVG-Obligatorium richten sich die Gutschriften nach dem Alter und werden in Prozent des koordinierten Lohns berechnet:

Alter Altersgutschrift (% des koord. Lohns)
25–34 Jahre 7 %
35–44 Jahre 10 %
45–54 Jahre 15 %
55–64/65 Jahre 18 %

Der Arbeitgeber muss mindestens 50 % der Beiträge übernehmen. Viele Arbeitgeber zahlen freiwillig einen höheren Anteil – das ist ein attraktiver Bestandteil des Gesamtlohnpakets und ein Argument bei der Personalgewinnung.

Kostenfalle bei älteren Mitarbeitenden

Die gestaffelten Altersgutschriften bedeuten, dass ein 58-jähriger Mitarbeitender 18 % Beiträge auslöst, während ein 28-Jähriger nur 7 %. Für Arbeitgeber kann das bei der Personalplanung relevant sein. Viele Pensionskassen bieten im Überobligatorium flachere Beitragsstaffeln an, um die Altersdiskriminierung zu reduzieren.

Die 5 häufigsten BVG-Fehler bei Arbeitgebern

In unserer Treuhandpraxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler. Hier die Top 5:

1. Neuanmeldung vergessen oder verspätet

Neue Mitarbeitende müssen innert 30 Tagen nach Stellenantritt bei der Pensionskasse angemeldet werden. Wird die Anmeldung vergessen, haftet der Arbeitgeber für allfällige Leistungsausfälle bei Invalidität oder Tod – das kann existenzbedrohend werden.

2. Eintrittsschwelle bei Teilzeit falsch berechnet

Eine Mitarbeiterin arbeitet 60 % und verdient CHF 36’000 im Jahr. Einige Arbeitgeber rechnen fälschlicherweise den hochgerechneten Vollzeitlohn (CHF 60’000) für die Eintrittsschwelle. Richtig ist: Der tatsächlich erzielte Lohn (CHF 36’000) ist massgebend. Da CHF 36’000 über der Schwelle von CHF 22’680 liegt, ist die Mitarbeiterin BVG-pflichtig.

3. Koordinationsabzug bei Teilzeit nicht geprüft

Der volle Koordinationsabzug von CHF 26’460 kann bei Teilzeitlöhnen dazu führen, dass der versicherte Lohn extrem tief ausfällt. Prüfen Sie, ob Ihr Vorsorgereglement einen anteiligen Abzug vorsieht – und wenn nicht, ob ein Wechsel sinnvoll wäre.

4. Lohnänderungen nicht gemeldet

Beförderungen, Pensumänderungen und Lohnerhöhungen ändern den versicherten Lohn – und damit die BVG-Beiträge. Melden Sie Änderungen zeitnah an die Pensionskasse, um Rückforderungen oder Unterversicherung zu vermeiden.

5. Austritt: Freizügigkeitsleistung nicht korrekt abgewickelt

Tritt ein Mitarbeitender aus, muss die Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung) an die neue Pensionskasse oder ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Versicherte müssen dem Arbeitgeber mitteilen, wohin das Guthaben geht. Kommt innert 6 Monaten keine Meldung, wird das Guthaben an die Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

BVG-Reform: Abgelehnt – was jetzt?

Am 22. September 2024 hat das Schweizer Stimmvolk die BVG-Reform (BVG 21) mit 67,1 % Nein-Stimmen deutlich abgelehnt. Die Reform hätte unter anderem den Koordinationsabzug prozentual gestaltet, den Umwandlungssatz auf 6,0 % gesenkt und die Altersgutschriften auf zwei Stufen vereinfacht.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  • Alles bleibt beim Alten: Die bisherigen Regelungen gelten unverändert weiter – fixer Koordinationsabzug, vier Altersgutschriftenstufen, 6,8 % Mindestumwandlungssatz.
  • Das Grundproblem bleibt: Der Mindestumwandlungssatz von 6,8 % ist versicherungsmathematisch zu hoch. Das führt weiterhin zu einer Umverteilung von Aktiven zu Rentnern innerhalb der Pensionskassen.
  • Handlungsspielraum im Überobligatorium: Pensionskassen können im überobligatorischen Bereich weiterhin eigene Umwandlungssätze und Koordinationsregelungen festlegen – und tun dies bereits. Viele Kassen wenden im Überobligatorium deutlich tiefere Umwandlungssätze an.
  • Neue Reformversuche: Der Bundesrat hat angekündigt, das Thema in kleineren Schritten erneut anzugehen. Wann konkrete Vorschläge kommen, ist derzeit offen.

Unsere Einschätzung

Auch ohne Reform gibt es Handlungsspielraum. Prüfen Sie mit Ihrer Pensionskasse, ob im Überobligatorium bessere Konditionen für Teilzeitangestellte angeboten werden können (z. B. anteiliger Koordinationsabzug oder Verzicht darauf). Und nutzen Sie die Gelegenheit, Ihren Anschlussvertrag grundsätzlich zu überprüfen – ein Pensionskassenvergleich lohnt sich alle paar Jahre.

Checkliste: BVG für Arbeitgeber 2026

Jährlich prüfen

  • Aktualisierte BVG-Grenzbeträge in der Lohnsoftware hinterlegen
  • Personalbestand auf BVG-Pflicht prüfen (besonders Teilzeitkräfte und Stundenlohn)
  • Lohnänderungen, Pensumsänderungen und Ein-/Austritte zeitnah der Pensionskasse melden
  • Vorsorgeausweis der Pensionskasse den Mitarbeitenden zustellen
  • Freizügigkeitsleistungen bei Austritten korrekt abwickeln

Regelmässig hinterfragen

  • Pensionskassenvergleich: Stimmt das Preis-Leistungs-Verhältnis noch?
  • Vorsorgereglement prüfen: Anteiliger Koordinationsabzug für Teilzeit?
  • Arbeitgeberbeitrag: Zahlen Sie nur das Minimum oder mehr (als Benefit)?
  • Kaderlösungen: Sind Führungskräfte im Überobligatorium ausreichend versichert?
  • Swissdec-zertifizierte Lohnsoftware im Einsatz?

So unterstützt MRG Treuhand Sie beim BVG

Die berufliche Vorsorge ist ein wichtiger Teil der Lohnbuchhaltung – und gleichzeitig der Bereich, in dem die meisten Fehler passieren. Bei MRG Treuhand in Aadorf übernehmen wir für unsere Mandanten die gesamte BVG-Administration:

  • An- und Abmeldungen: Wir melden Ihre Mitarbeitenden fristgerecht bei der Pensionskasse an und ab.
  • Lohnmutationen: Wir übermitteln Lohnänderungen automatisch über die Swissdec-Schnittstelle.
  • Pensionskassenvergleich: Wir prüfen Ihren Anschlussvertrag und zeigen Ihnen, wo bessere Konditionen möglich sind.
  • Lohnbuchhaltung: Die BVG-Beiträge werden automatisch korrekt berechnet und in der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Lohn ist ein Mitarbeiter BVG-pflichtig?

Die BVG-Eintrittsschwelle liegt 2026 bei einem Jahreslohn von CHF 22’680. Mitarbeitende unter dieser Grenze sind nicht BVG-obligatorisch versichert, können aber übersobligatorisch versichert werden.

Wie hoch ist der BVG-Koordinationsabzug 2026?

Der Koordinationsabzug beträgt 2026 CHF 26’460 pro Jahr (bzw. CHF 2’205 pro Monat). Bei Teilzeitangestellten muss er anteilmässig angepasst werden.

Wurde die BVG-Reform angenommen?

Nein. Die BVG-Reform (BVG 21) wurde am 22. September 2024 in der Volksabstimmung mit 67,1 % Nein-Stimmen abgelehnt. Die bisherigen Regelungen gelten unverändert weiter.

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Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Überprüfung Ihrer BVG-Situation. Wir analysieren Ihren Anschlussvertrag, prüfen die korrekte Erfassung aller Mitarbeitenden und zeigen Ihnen Optimierungspotenzial – sowohl bei den Kosten als auch bei der Vorsorgequalität für Ihr Team.


Roger Gloor - Gründer MRG Treuhand

Autor

Roger Gloor

Gründer & Geschäftsführer, MRG Treuhand GmbH

IT-Experte mit Hintergrund in Handwerk, Gastronomie und Finance. Einer der ersten Absolventen des Schweizer Bildungsgangs zum AI Business Specialist (eidg. FA). Begleitet KMU in der Ostschweiz bei Buchhaltung, Steuern und Digitalisierung. Mitglied bei Swiss Accounting.

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